SiGePlan nach RAB 31
Was die RAB sind
Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) konkretisieren die Baustellenverordnung. Erarbeitet wurden sie vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB); wer sie einhält, kann davon ausgehen, die entsprechenden Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. Für den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist die RAB 31 einschlägig (Stand 12. November 2003). Daneben stehen die RAB 30 zum Koordinator, die RAB 32 zur Unterlage für spätere Arbeiten und die RAB 10 mit den Begriffsbestimmungen.
Erstellung: früh, und durch den Koordinator
Nach der RAB 31 wird der SiGePlan bei der Planung der Ausführung erstellt – nicht erst, wenn die Baustelle läuft. Das hat einen praktischen Grund: Liegt der Plan rechtzeitig vor, können die Bieter die vorgesehenen Schutzmaßnahmen bereits in ihre Angebote einrechnen, und die Maßnahmen finden sich später in den Verträgen wieder. Zuständig ist der vom Bauherrn bestellte Koordinator, der den Plan ausarbeitet oder ausarbeiten lässt (§ 3 Abs. 2 BaustellV). Ob die Pflicht im konkreten Fall besteht, hängt von den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BaustellV ab – dazu der Ratgeber Wann ist ein SiGePlan Pflicht?
Inhalt: fünf Grundelemente, baustellenbezogen
Die inhaltlichen Mindestanforderungen der RAB 31 sind Arbeitsabläufe, Gefährdungen, deren räumlich-zeitliche Zuordnung, Maßnahmen sowie die anwendbaren Arbeitsschutzbestimmungen; im Einzelnen behandelt sie der Ratgeber Was muss ein SiGePlan enthalten? Entscheidend ist der Baustellenbezug: Der Plan soll die Verhältnisse des konkreten Vorhabens abbilden – die Gewerke, ihre Überschneidungen, die besonderen Gefährdungen –, nicht allgemeine Arbeitsschutzsätze wiederholen.
Form: frei – bewährt ist der ergänzte Bauablaufplan
Umfang und Erscheinungsbild des Plans überlässt die RAB 31 dem Bauherrn. Sie nennt als Möglichkeit ausdrücklich einen entsprechend ergänzten Bauablaufplan: den Balkenplan des Vorhabens, erweitert um Gefährdungen, Maßnahmen und Zuständigkeiten. Diese Form hat sich durchgesetzt, weil sie die räumlich-zeitliche Zuordnung gleich mitliefert – am Balkenplan ist sichtbar, in welchen Kalenderwochen sich Gewerke überschneiden. Üblich ist ein großformatiger Druck (etwa DIN A2 oder A1) als Aushang, denn der Plan soll auf der eingerichteten Baustelle während der Arbeitszeit einsehbar sein.
Fortschreibung: eine dynamische Arbeitshilfe
Die RAB 31 versteht den SiGePlan als dynamische Arbeitshilfe, die der Entwicklung des Bauvorhabens laufend anzupassen ist. Verschiebt sich der Bauablauf, kommen Gewerke hinzu oder ändern sich Bauverfahren, wird der Plan fortgeschrieben (§ 3 Abs. 3 BaustellV) – mit neuem Stand und neuer Plannummer, damit auf der Baustelle erkennbar ist, welche Fassung gilt. Ein SiGePlan, der am Ende der Bauzeit noch den Stand der Ausschreibung trägt, hat seine Aufgabe verfehlt.
Keine Norm im Rechtssinn – aber der Maßstab
Die RAB 31 ist keine Rechtsverordnung; verbindlich ist die BaustellV selbst. In der Praxis ist die Regel gleichwohl der Maßstab, an dem Behörden, Berufsgenossenschaften und Gerichte einen SiGePlan messen. Wer seinen Plan an ihren Anforderungen ausrichtet, bewegt sich auf der sicheren Seite – die Grundlagen dazu im Ratgeber Was ist ein SiGePlan?
SiGePlan online erstellen
Der SiGePlan-Generator unterstützt Sie bei der strukturierten Erstellung: Bauzeitenplan hochladen, nach etwa 5 Minuten den Entwurf mit Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und Balkenplan prüfen. Der Entwurf ist kostenlos; die fachliche Prüfung und Verantwortung bleiben beim Koordinator.
Weitere Ratgeber
- Was ist ein SiGePlan? – Begriff, Rechtsgrundlage und Zweck des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans – und was er nicht ist.
- Wann ist ein SiGePlan Pflicht? – Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BaustellV: mehrere Arbeitgeber, Vorankündigung, gefährliche Arbeiten nach Anhang II.
- Was muss ein SiGePlan enthalten? – Die Mindestanforderungen der RAB 31: Arbeitsabläufe, Gefährdungen, Maßnahmen und die räumlich-zeitliche Zuordnung.
Stand: August 2026