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Wann ist ein SiGePlan Pflicht?

Die Grundregel des § 2 Abs. 3 BaustellV

Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist zu erstellen, wenn auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und zusätzlich eine von zwei Voraussetzungen erfüllt ist:

Beide Wege setzen mehrere Arbeitgeber voraus. Arbeitet nur ein einziger Arbeitgeber auf der Baustelle, entsteht keine Pflicht zum SiGePlan – bei gefährlichen Arbeiten nach Anhang II greift dann die Unterrichtungspflicht des § 2 Abs. 4 BaustellV. Dabei zählt jeder Arbeitgeber: Schon der Nachunternehmer mit zwei Beschäftigten macht aus der Ein-Firmen-Baustelle eine mit mehreren Arbeitgebern.

Erster Weg: die Vorankündigung

Eine Vorankündigung ist der zuständigen Behörde zu übermitteln, wenn

Personentage sind die Summe aller Arbeitstage aller Beschäftigten: Zehn Beschäftigte über 51 Arbeitstage ergeben 510 Personentage – die Schwelle ist überschritten, obwohl nie mehr als zehn Personen gleichzeitig arbeiten. Bei Wohnhausneubauten mit mehreren Gewerken ist die 500-Personentage-Grenze schnell erreicht; die Vorankündigung und mit ihr die Planpflicht sind darum eher die Regel als die Ausnahme.

Zweiter Weg: gefährliche Arbeiten nach Anhang II

Unabhängig von Größe und Dauer der Baustelle ist ein SiGePlan erforderlich, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und besonders gefährliche Arbeiten anstehen. Anhang II der BaustellV zählt dazu unter anderem:

Der SiGePlan muss für diese Arbeiten besondere Maßnahmen enthalten (§ 2 Abs. 3 Satz 2 BaustellV). Auch ein kleines Vorhaben – ein Dachstuhl mit Absturzhöhe über 7 m, zwei beteiligte Firmen – löst die Pflicht aus.

Wer ist verantwortlich – und was droht ohne Plan?

Adressat der Pflicht ist der Bauherr. Er hat dafür zu sorgen, dass der Plan vor Einrichtung der Baustelle erstellt wird; beauftragt er einen Dritten nach § 4 BaustellV, gehen die Pflichten auf diesen über. Ausgearbeitet wird der Plan vom bestellten SiGe-Koordinator (§ 3 Abs. 2 BaustellV). Wer nicht dafür sorgt, dass der Plan rechtzeitig erstellt wird, handelt ordnungswidrig (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BaustellV) – unabhängig davon, ob etwas passiert. Nach einem Unfall wiegt das Fehlen des Plans zusätzlich schwer, wenn Berufsgenossenschaft und Behörden die Koordination der Baustelle prüfen.

Was in den Plan hineingehört, steht im Ratgeber Was muss ein SiGePlan enthalten? – die Grundlagen erklärt Was ist ein SiGePlan?

SiGePlan online erstellen

Der SiGePlan-Generator unterstützt Sie bei der strukturierten Erstellung: Bauzeitenplan hochladen, nach etwa 5 Minuten den Entwurf mit Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und Balkenplan prüfen. Der Entwurf ist kostenlos; die fachliche Prüfung und Verantwortung bleiben beim Koordinator.

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Weitere Ratgeber

Stand: August 2026. Die Angaben geben die Rechtslage nach BaustellV wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.