Wann ist ein SiGePlan Pflicht?
Die Grundregel des § 2 Abs. 3 BaustellV
Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist zu erstellen, wenn auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und zusätzlich eine von zwei Voraussetzungen erfüllt ist:
- Für die Baustelle ist eine Vorankündigung nach § 2 Abs. 2 BaustellV erforderlich, oder
- es werden besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II der Verordnung ausgeführt.
Beide Wege setzen mehrere Arbeitgeber voraus. Arbeitet nur ein einziger Arbeitgeber auf der Baustelle, entsteht keine Pflicht zum SiGePlan – bei gefährlichen Arbeiten nach Anhang II greift dann die Unterrichtungspflicht des § 2 Abs. 4 BaustellV. Dabei zählt jeder Arbeitgeber: Schon der Nachunternehmer mit zwei Beschäftigten macht aus der Ein-Firmen-Baustelle eine mit mehreren Arbeitgebern.
Erster Weg: die Vorankündigung
Eine Vorankündigung ist der zuständigen Behörde zu übermitteln, wenn
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und dabei mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
- der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet.
Personentage sind die Summe aller Arbeitstage aller Beschäftigten: Zehn Beschäftigte über 51 Arbeitstage ergeben 510 Personentage – die Schwelle ist überschritten, obwohl nie mehr als zehn Personen gleichzeitig arbeiten. Bei Wohnhausneubauten mit mehreren Gewerken ist die 500-Personentage-Grenze schnell erreicht; die Vorankündigung und mit ihr die Planpflicht sind darum eher die Regel als die Ausnahme.
Zweiter Weg: gefährliche Arbeiten nach Anhang II
Unabhängig von Größe und Dauer der Baustelle ist ein SiGePlan erforderlich, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und besonders gefährliche Arbeiten anstehen. Anhang II der BaustellV zählt dazu unter anderem:
- Arbeiten mit Absturzgefahr aus mehr als 7 m Höhe oder mit der Gefahr des Versinkens oder Verschüttetwerdens in Baugruben und Gräben von mehr als 5 m Tiefe,
- Arbeiten mit bestimmten Gefahrstoffen und mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4,
- Arbeiten mit ionisierender Strahlung,
- Arbeiten näher als 5 m an Hochspannungsleitungen,
- Arbeiten mit unmittelbarer Ertrinkungsgefahr,
- Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten, Tunnelbau,
- Taucherarbeiten und Arbeiten in Druckluft,
- Sprengarbeiten,
- Auf- und Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.
Der SiGePlan muss für diese Arbeiten besondere Maßnahmen enthalten (§ 2 Abs. 3 Satz 2 BaustellV). Auch ein kleines Vorhaben – ein Dachstuhl mit Absturzhöhe über 7 m, zwei beteiligte Firmen – löst die Pflicht aus.
Wer ist verantwortlich – und was droht ohne Plan?
Adressat der Pflicht ist der Bauherr. Er hat dafür zu sorgen, dass der Plan vor Einrichtung der Baustelle erstellt wird; beauftragt er einen Dritten nach § 4 BaustellV, gehen die Pflichten auf diesen über. Ausgearbeitet wird der Plan vom bestellten SiGe-Koordinator (§ 3 Abs. 2 BaustellV). Wer nicht dafür sorgt, dass der Plan rechtzeitig erstellt wird, handelt ordnungswidrig (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BaustellV) – unabhängig davon, ob etwas passiert. Nach einem Unfall wiegt das Fehlen des Plans zusätzlich schwer, wenn Berufsgenossenschaft und Behörden die Koordination der Baustelle prüfen.
Was in den Plan hineingehört, steht im Ratgeber Was muss ein SiGePlan enthalten? – die Grundlagen erklärt Was ist ein SiGePlan?
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Weitere Ratgeber
- Was ist ein SiGePlan? – Begriff, Rechtsgrundlage und Zweck des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans – und was er nicht ist.
- Was muss ein SiGePlan enthalten? – Die Mindestanforderungen der RAB 31: Arbeitsabläufe, Gefährdungen, Maßnahmen und die räumlich-zeitliche Zuordnung.
- SiGePlan nach RAB 31 – Was die Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen für Erstellung, Form und Fortschreibung des SiGePlans vorgibt.
Stand: August 2026. Die Angaben geben die Rechtslage nach BaustellV wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.