Was muss ein SiGePlan enthalten?
Die fünf Grundelemente nach RAB 31
Die Baustellenverordnung selbst beschreibt den Inhalt des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans nur knapp: Er hat die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen zu lassen und besondere Maßnahmen für die gefährlichen Arbeiten nach Anhang II zu enthalten. Konkret wird die RAB 31: Sie nennt als Grundelemente, die jeder SiGePlan enthalten muss,
- die Arbeitsabläufe, gewerklich gegliedert – in der Praxis angelehnt an die Gewerke des Bauzeitenplans oder die Abschnitte der VOB/C,
- die Gefährdungen, vor allem die gewerkeübergreifenden: Risiken durch das räumliche und zeitliche Zusammentreffen mehrerer Gewerke oder ihre gegenseitige Beeinflussung,
- die räumliche und zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe, etwa als Balkenplan nach Kalenderwochen – an ihm lässt sich ablesen, welche Gewerke sich überschneiden und wo koordiniert werden muss,
- die Maßnahmen, mit denen die ermittelten Gefährdungen vermieden oder minimiert werden, und
- die anwendbaren Arbeitsschutzbestimmungen – vom ArbSchG und der BaustellV über die einschlägigen DGUV-Vorschriften, -Regeln und -Informationen bis zu den Bausteinen der BG BAU, die die Regeln für die Baustelle handhabbar machen.
Für Arbeiten nach Anhang II – Absturzhöhen über 7 m, tiefe Baugruben, Sprengarbeiten und die weiteren Fälle aus dem Ratgeber Wann ist ein SiGePlan Pflicht? – verlangt § 2 Abs. 3 Satz 2 BaustellV ausdrücklich besondere Maßnahmen im Plan.
Gemeinsam genutzte Sicherheitseinrichtungen
Ein Kernstück der Koordination sind die Einrichtungen, die mehrere Gewerke zugleich nutzen: Gerüste, Baustromverteiler, Bauaufzüge, Verkehrs- und Rettungswege, Absturzsicherungen, Erste-Hilfe-Material. Für jede dieser Einrichtungen sollte der Plan festhalten, wo sie steht, wer sie nutzt, wer sie errichtet und instand hält – und nach welcher Regel sie verändert oder zurückgebaut werden darf. Typische Festlegungen sind etwa: Ein Gerüst wird nur durch den Ersteller verändert und nach Änderung durch eine befähigte Person geprüft; der Baustromverteiler wird monatlich durch eine Elektrofachkraft geprüft. Bei sicherheitstechnischen Fragen setzen sich die Gewerke mit dem SiGe-Koordinator in Verbindung – die Verantwortung für Errichtung, Prüfung und Instandhaltung liegt bei den festgelegten Verantwortlichen.
Was darüber hinaus hineingehört
Über die Mindestanforderungen hinaus empfiehlt die RAB 31, die beteiligten Unternehmen zu benennen, Gefährdungen Dritter – Anlieger, Passanten, Besucher – zu berücksichtigen und wichtige Termine wie Baubeginn, Begehungen und Baustellenräumung aufzunehmen. Sinnvoll sind außerdem die Kopfdaten des Vorhabens (Bauvorhaben, Bauherr, Koordinator, Plannummer und Stand), denn der Plan wird fortgeschrieben: Ändert sich der Bauablauf, ist er anzupassen, und dann muss erkennbar sein, welche Fassung auf der Baustelle aushängt.
Woran ein SiGePlan in der Praxis scheitert
Die häufigsten Mängel sind keine fehlenden Kapitel, sondern fehlender Baustellenbezug: Ein Plan, der zum Vorhaben nichts sagt, weil er aus einem Blankomuster übernommen wurde; Gefährdungen, die jedes Gewerk für sich betrachten und die Überschneidungen auslassen; und zurückgezogene Vorschriftennummern – BGV, BGR, BGI und ZH-Nummern sind seit Jahren durch das DGUV-Nummernsystem ersetzt, stehen aber in alten Vorlagen bis heute. Ein Plan, der aus dem tatsächlichen Bauzeitenplan entwickelt ist und aktuelle Regelwerksnummern nennt, vermeidet alle drei Fehler.
SiGePlan online erstellen
Der SiGePlan-Generator unterstützt Sie bei der strukturierten Erstellung: Bauzeitenplan hochladen, nach etwa 5 Minuten den Entwurf mit Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und Balkenplan prüfen. Der Entwurf ist kostenlos; die fachliche Prüfung und Verantwortung bleiben beim Koordinator.
Weitere Ratgeber
- Was ist ein SiGePlan? – Begriff, Rechtsgrundlage und Zweck des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans – und was er nicht ist.
- Wann ist ein SiGePlan Pflicht? – Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BaustellV: mehrere Arbeitgeber, Vorankündigung, gefährliche Arbeiten nach Anhang II.
- SiGePlan nach RAB 31 – Was die Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen für Erstellung, Form und Fortschreibung des SiGePlans vorgibt.
Stand: August 2026